Arbeitshilfe für den Wahlvorstand
Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl.
Der Rechner ermittelt die Sitzverteilung nach dem Höchstzahlenverfahren d'Hondt (§ 15 WO), die gewählten Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Korrektur zugunsten des Geschlechts in der Minderheit.
Anwendungsbereich
§ 15 WO gilt nur, wenn mindestens zwei gültige Vorschlagslisten eingereicht wurden; dann wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der Wähler kann seine Stimme nur für eine Liste abgeben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WO) – Kumulieren und Panaschieren sind ausgeschlossen.
- Liegt nur eine gültige Liste vor, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt; die Gewählten werden nach § 22 WO ermittelt.
- Im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) findet stets Mehrheitswahl statt (§ 34 WO); § 15 WO ist unanwendbar.
- Die Vereinbarkeit des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG hat das BAG mit Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 35/16 bestätigt.
Schritt 3
Ergebnis
Die Berechnung erfolgt ohne Gewähr und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich bleibt die Beschlussfassung des Wahlvorstands; das Ergebnis ist in der Wahlniederschrift festzuhalten.
Hintergrund
Die Rechenschritte des § 15 WO.
1. Teilzahlenreihe, § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 WO
Die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen werden nebeneinandergestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung nicht mehr in Betracht kommen.
2. Aussonderung der Höchstzahlen, § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 WO
Es werden so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 9 BetrVG). Jede Liste erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.
3. Losentscheid, § 15 Abs. 2 Satz 3 WO
Nur wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Listen zugleich entfällt, entscheidet das Los. Gleichstände oberhalb der Zuteilungsgrenze sind irrelevant.
4. Listenerschöpfung, § 15 Abs. 3 WO
Enthält eine Liste weniger Bewerber, als Höchstzahlen auf sie entfallen, gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen über.
5. Zuteilung innerhalb der Liste, § 15 Abs. 4 WO
Es gilt die starre Liste: maßgeblich ist allein die Reihenfolge der Benennung. Diese wirkt für die Nachrückerfolge fort, § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
6. Mindestanteil des Geschlechts in der Minderheit, § 15 Abs. 5 WO
Der Verteilung vorgelagert ist die Quote des § 15 Abs. 2 BetrVG: Das Geschlecht in der Minderheit muss ab drei Mitgliedern mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Die Mindestsitze ermittelt der Wahlvorstand vorab nach § 5 WO – ebenfalls nach d'Hondt, bezogen auf die Beschäftigtenzahlen am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens – und gibt sie im Wahlausschreiben bekannt (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WO). Wird die Mindestzahl durch die Höchstzahlenverteilung nicht erreicht, ist nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 WO zu korrigieren; nach BAG 13.03.2013 – 7 ABR 67/11 schützt § 15 Abs. 2 BetrVG dabei allein die Minderheit, ohne deren Überrepräsentanz auszuschließen.
7. Fehlerfolgen
Fehler bei der Sitzverteilung sind Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG. Sie berechtigen nur dann nicht zur Anfechtung, wenn sie das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Bei einem Rechenfehler in § 15 WO liegt die Ergebnisrelevanz auf der Hand; die Anfechtung greift regelmäßig durch, wenn der Wahlvorstand nicht vorher berichtigt (§ 19 Abs. 1 a. E. BetrVG). Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Besonders anfechtungsanfällig ist die Quotenberechnung: Eine unzutreffende Angabe der Mindestsitze im Wahlausschreiben ist nach BAG 7 ABR 67/11 geeignet, die Anfechtung zu rechtfertigen.
Hinweis zu Personen des dritten Geschlechts: § 15 Abs. 2 BetrVG knüpft an das Geschlecht „in der Minderheit“ an; für Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind, ist die Rechtslage bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Der Rechner behandelt sie deshalb als nicht auf den Mindestanteil anrechenbar und weist sie gesondert aus.
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