
Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während Freistellung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 127/24) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während einer Freistellung im Rahmen einer Kündigungsfrist nicht sofort eine andere Stelle annimmt, nicht automatisch böswillig handelt und damit seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn verwirkt.
Hintergrund des Falls
Ein Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber während der Kündigungsfrist freigestellt worden. Der Arbeitgeber zahlte für den letzten Monat der Kündigungsfrist keinen Lohn mehr, da er der Meinung war, der Arbeitnehmer hätte sich um eine andere Stelle bemühen müssen. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des ausstehenden Lohns.
Entscheidung des BAG
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Es stellte fest, dass der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung hat. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellt, obwohl er ihn beschäftigen müsste, kann er nicht gleichzeitig verlangen, dass der Arbeitnehmer sich sofort eine neue Stelle sucht, um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.
Kernaussagen des Urteils
§ 615 Satz 2 BGB enthält eine Billigkeitsregelung. Die Pflichten des Arbeitnehmers sind im Zusammenhang mit den Pflichten des Arbeitgebers zu sehen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, ihre Interessen an einer Nichtbeschäftigung überwiegen. Wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht verletzen und Arbeitnehmer freistellen, müssen Arbeitnehmer in der Regel nicht vor Ende der Kündigungsfrist eine andere Stelle annehmen. Das Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB bleibt auch bei Freistellung bestehen, es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet ausdrücklich darauf. Bedeutung des Urteils
Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die während der Kündigungsfrist freigestellt werden. Es stellt klar, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, sofort eine neue Stelle anzunehmen, um den Arbeitgeber zu entlasten.
Dr. Leonard Gorbach
Rechtsanwälte und Fachanwalt für Arbeitsrecht